Zuletzt geändert: 2012-12-06 11:08:36

Aufklärungsgespräch

Grundsätzlich muss mit Patienten, die zu einem operativen Eingriff oder einer aufklärungspflichtigen Diagnostik anstehen, ein Aufklärungsgespräch geführt werden. Der Inhalt des Aufklärungsgespräches wird auf dem standardisierten Aufklärungsbogen fixiert und von Patient und aufklärendem Arzt gemeinsam unterschrieben. Grundsätzlich sollte der aufklärende Arzt auch derjenige sein, der den Eingriff durchführt. Falls das Aufklärungsgespräch vom Operierenden nicht durchgeführt werde kann, muss der aufklärende Arzt den Patienten zweifelsfrei darüber unterrichten, wer die Operation voraussichtlich durchführen wird. Das Aufklärungsgespräch soll spätestens 24 h vor dem Eingriff erfolgen. Nach neuerer Rechtsprechung muss der Patient aber bereits im Laufe des stationären Aufenthaltes auf die Problematik der Operation hingeführt werden. Dieses soll mit geeigneten, standardisierten Aufklärungsbögen geschehen, die dem Patienten bei Aufnahme oder ambulant ausgehändigt werden müssen.

Der Umfang des Aufklärungsgespräches muss auch seltene, unwahrscheinliche Komplikationen einschließen; z.B. ist bei großen abdominalchirurgischen Eingriffen auf die Notwendigkeit der Intensivstation mit Nachbeatmung, und bei respiratorischen Problemen mit Langzeitbeatmung das Erfordernis einer Tracheotomie anzusprechen. Fachausdrücke sollen vermieden und auch nicht schriftlich fixiert werden. Bei zu erwartender Blutkonservenpflichtigkeit muss auf die Möglichkeit der Eigenblutspende hingewiesen werden, und zwar frühzeitig, möglichst am Aufnahmetag.

Bei minderjährigen, nicht zurechnungsfähigen oder nicht geschäftsfähigen Patienten muss ein Aufklärungsgespräch mit den Angehörigen bzw. mit dem gesetzlichen Vertreter stattfinden.

Bei Sprachproblemen des Patienten sollten möglichst ein Dolmetscher für die Aufklärung herangezogen werden.

Es empfiehlt sich, auch bei geringfügigen Eingriffen (z.B. Wundversorgung in der Poliklinik) eine Standardaufklärung durchzuführen. In jedem Fall ist ein Informationsgespräch (ggf. mit Zeuge) zu führen.

Einzelheiten der aufklärungspflichtigen Punkte sind bei den speziellen Behandlungsrichtlinien angegeben.

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